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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.07.2023
§1 Geltungsbereich
1.1 Gültigkeit
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung gelten für alle (auch zukünftigen) Aufträge unserer Kunden.
Sofern eine neuere Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft tritt, gilt diese für eine laufende Kundenbeziehung ab dem Zeitpunkt, an dem wir sie dem Kunden bekannt gemacht haben. Widerspricht der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung einer neuen Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntmachung, gelten weiterhin unsere bis zu diesem Zeitpunkt in dieser Kundenbeziehung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jegliche Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht explizit widersprochen haben.
§2 Unsere Leistung
2.1 Portfolio
Wir bieten grundsätzlich folgende Leistungen an:
- Beratungs-, Coaching- und Schulungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie
- Begleitung bei der Entwicklung einer Digitalstrategie
- Erstellung von „Werkzeugen“ in Zusammenarbeit mit dem Kunden
- ganzheitliche Beratung für zielgerichtete Softwareentwicklung
- Beratung bei der Auswahl von Dienstleistern und Programmen
- Wir erbringen unsere Leistungen auf dem Wege der Datenfernübertragung (“Remote first”) und nur nach Absprache in Einzelfällen persönlich vor Ort.
Wir erbringen unsere Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sorgfältige Analyse des Status quo, Entwurf eines individuellen Zielbildes für den Kunden und Aufstellen eines Umsetzungsplanes, der den Kunden und seine Mitarbeiter schrittweise an die Zielvorstellung heranführt, bilden für uns die Basis unserer ganzheitlichen Beratung.
2.1.1 Beispiel- oder Proof-of-Concept-Code
Wir erbringen im Rahmen unserer Beratungs-, Schulungs- und Coachingleistungen, wenn nicht vertraglich anders vereinbart, keine eigenständigen Programmierleistungen; im Rahmen unserer Tätigkeit schreiben wir jedoch oft Beispiel- oder Proof-of-Concept-Code. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir für Beispiel- oder Proof-of-Concept-Code nach 6.2.1 nicht haften.
2.1.2 Tandem- oder Mob-Programming
Wir begleiten überwachend Programmierarbeiten des Kunden oder moderieren die Zusammenarbeit mehrerer Programmierer (Mob-Programming). Wir weisen darauf hin, dass unsere Haftung für diese Leistungen nach 6.2.2 beschränkt ist.
2.1.3 Mitarbeit in agilen Projekten
In agilen Projekten werden wir ausschließlich für den jeweiligen Kunden tätig.
Die Zusammenarbeit mit fremden Dritten in einem agilen Projekt geschieht ausschließlich auf Weisung und im Interesse des jeweiligen Kunden. Für die Tätigkeit für vom Kunden eingesetzte fremde Dritte übernehmen wir keinerlei Verantwortung.
2.2 Leistungsumfang, Mitwirkung des Kunden
Die von uns konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweils erstellten Angebot und unserer Auftragsbestätigung.
2.2.1 Wahl des Beraters
Wir ordnen Berater den einzelnen Aufträgen primär abhängig vom Fachgebiet und der zeitlichen Verfügbarkeit zu.
Präferiert der Kunde einen bestimmten Berater, muss uns dies vor der Angebotserstellung mitgeteilt werden. Sofern unser Angebot nicht einen bestimmten Berater namentlich zusichert, können wir bestimmen, welcher Berater einen Auftrag erfüllt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, wobei wir die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich von uns übernommenen Verpflichtungen gewähren.
2.2.2 Mitwirkung des Kunden
Unsere Leistungen setzen die aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Unsere Kunden sind daher gehalten, uns die zur Erledigung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie uns die ggf. notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze, in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen.
§3 Vertragsschluss, Leistungsänderungen, Preise
3.1 Angebot und Vertragsschluss
3.1.1 Angebot und Auftragsbestätigung
Alle unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
3.1.2 Textform
Der Auftrag des Kunden und unsere Auftragsbestätigung haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.
3.2 Leistungsänderungen
3.2.1 Terminverschiebungen
Vom Kunden gewünschte Terminverschiebungen sind nur bis zu vier Wochen vor dem bestätigten Termin möglich. Dabei muss ein neuer Termin mit uns vereinbart werden muss, der – vorbehaltlich unserer Kapazitäten – maximal drei Monate nach dem ursprünglichen Termin liegen darf. Es ist nur eine Terminverschiebung möglich; auf Kundenwunsch verschobene Termine können nicht nochmals verschoben werden.
Ggf. entstehen durch eine vom Kunden gewünschte Terminverschiebung zusätzliche Kosten (Umbuchungsgebühren):
- Bei einer Verschiebung bis zu acht Wochen vor dem Einsatz erheben wir keine Umbuchungsgebühren. Wir behalten uns aber vor, dem Kunden sämtliche zusätzlichen Reisekosten, insbesondere auch alle uns entstehenden Storno- und Umbuchungsgebühren, in Rechnung zu stellen.
- Bei einer Verschiebung bis zu 6 Wochen vor dem Einsatz erheben wir eine Umbuchungsgebühr von 25% des Angebotspreises. Weiter behalten wir uns vor, dem Kunden sämtliche zusätzliche Reisekosten, insbesondere auch alle uns entstehenden Storno- und Umbuchungsgebühren, in Rechnung zu stellen.
- Bei einer Verschiebung bis zu vier Wochen vor dem Einsatz erheben wir eine Umbuchungsgebühr von 50% des Angebotspreises. Weiter behalten wir uns vor, dem Kunden sämtliche zusätzliche Reisekosten, insbesondere auch alle uns entstehenden Storno- und Umbuchungsgebühren, in Rechnung zu stellen.
Unter vier Wochen vor dem Einsatz ist eine Verschiebung nicht mehr möglich. Verzichtet der Kunde dennoch auf unsere Leistungen wird der vereinbarte Preis in Rechnung gestellt, wobei ggf. von uns ersparter Aufwand in Abzug zu bringen ist. Der ersparte Aufwand ist pauschal mit 15% des vereinbarten Preises abzusetzen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, höheren ersparten Aufwand darzulegen und zu beweisen.
3.2.2 Sonstige Leistungsänderungen
Falls vom Kunden gewünschte und von uns akzeptierte Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang wie beispielsweise, geänderter Einsatzort oder Wechsel des Beraters zu Mehraufwand auf unserer Seite führen, sind wir berechtigt, diesen dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.3 Honorar und Reisekosten
3.3.1 Honorar
Wir berechnen unsere Leistungen grundsätzlich nach Einsatztagen pro Berater. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Tagessatz von 1.800€.
Ein Einsatztag umfasst 8 Stunden. Beginn und Ende des Einsatztages sowie Pausenzeiten werden im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten entsprechend den Bedürfnissen des Kunden ausgerichtet. Ein Einsatztag beginnt frühestens um 08:00 Uhr und endet spätestens um 19:00 Uhr. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnen wir die Arbeit um 09:00 Uhr Ortszeit am Einsatzort und der Tag endet um 18:00 Uhr. Gegen 12:30 Uhr machen wir eine einstündige Mittagspause.
Bei mehr als 8 Arbeitsstunden pro Tag sind wir berechtigt, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit im 1/4-Stunden-Takt zu berechnen. Die 1/4-Stunde wird mit 1/32 des jeweils vereinbarten Tagessatzes berechnet.
Vom Kunden gewünschte Verkürzungen des Einsatztages (durch späteren Beginn oder frühere Beendigung) gehen zu Lasten des Kunden; wir sind weder zur Nachleistung, noch zur Rückvergütung verpflichtet.
Sofern wir im Rahmen von mehrtägigen Einsätzen den letzten Tag früher beenden müssen, um eine geeignete Verkehrsverbindung nutzen zu können, wird diese Zeit in Absprache mit dem Kunden durch eine geeignete Kombination aus früherem Beginn, bzw. spätere Beendigung an den anderen Tagen ausgeglichen.
Für Arbeit an bundeseinheitlichen Feiertagen oder an Wochenenden erheben wir 100% Zuschlag auf den Tages- oder Minutensatz.
3.3.2 Reisekosten
Insoweit unsere Angebote Reise- und Nebenkosten ausweisen, handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung, da die tatsächlich entstehenden Kosten bei Angebotserstellung nicht sicher kalkulierbar sind. Der Kunde hat die tatsächlichen Reise- und Nebenkosten nach den folgenden Bestimmungen gegen Nachweis zu tragen.
3.3.3 Handling-Pauschale
Auf alle entstandenen Reise- und Nebenkosten erheben wir eine Handling-Pauschale von 5% der angefallenen Reise- und Nebenkosten.
3.3.4 Reisekosten
Wir organisieren und buchen unsere Reisen regelmäßig selbst. Hierbei wählen wir das Verkehrsmittel, den Ort der Übernachtung und das Hotel nach unserem Ermessen aus. Wir sind bemüht, ein Einzelzimmer in einem Mittelklasse-Hotel zu buchen, das sich verkehrsgünstig und in räumlicher Nähe zum Kunden befindet. Es sollen jeweils nicht mehr als 30 Fahrminuten für Hin- und Rückfahrt anfallen. Sollte dies aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, sind wir berechtigt, dem Kunden die gesamte Dauer der täglichen Fahrten zusätzlich zu berechnen. Die Vereinbarungen zum 1/4-Stunden-Satz und zum Aufschlag für Wochenenden und Feiertage unter 3.3.1 gelten entsprechend.
Daneben sind wir berechtigt, die Zeiten für An- und Abreise zum Einsatzort pro angefangene 1/4-Stunde zu einem Satz von 1/64 des vereinbarten Tagessatzes zu berechnen. An Wochenenden und bundeseinheitlichen Feiertagen erfolgt die Abrechnung pro angefangene 1/4-Stunde mit 1/32 des vereinbarten Tagessatzes.
Zu Aufträgen beim Kunden reisen wir nach unserem freien Ermessen am Vorabend oder am Morgen des ersten Tages an, wobei etwaige Übernachtungskosten vom Kunden zu tragen sind. Normalerweise reisen wir am Abend des letzten Arbeitstages zurück. In diesem Fall kann es notwendig werden, den letzten Arbeitstag spätestens um 17:00 Uhr zu beenden, damit wir unsere Verkehrsverbindung erreichen.
3.3.5 Andere Nebenkosten
Soweit andere Nebenkosten (beispielsweise Fremdleistungen) anfallen, berechnen wir diese gegen Nachweis.
§4 Rechnung und Zahlung
4.1 Rechnungsstellung
Wir stellen Rechnungen grundsätzlich nur in Euro. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge ausschließlich per Banküberweisung in Euro zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne dass es einer Mahnung bedarf in Zahlungsverzug.
Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern, bis alle unsere ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.
4.2 Umsatzsteuer
Da sich unser Angebot an Unternehmen richtet, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Besitzt ein Kunde mit Sitz im Ausland eine europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID, VAT-ID), muss uns diese bei Auftragserteilung mitgeteilt werden. Ansonsten stellen wir die Umsatzsteuer in Rechnung.
4.3 Abschlagszahlungen
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen, bzw. Vorkasse zu verlangen. Abschlags- oder Vorauszahlungen müssen, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn des Einsatzes vollständig bei uns eingegangen sein, ansonsten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§5 Leistungsstörungen und -ausfall
5.1 Höhere Gewalt
5.1.1 Leistungsausfall aufgrund höherer Gewalt
Kann ein Auftrag aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg oder Kriegs- oder Bürgerkriegsgefahr; Natur- oder Umweltkatastrophen; Terror oder Terrorgefahr; Aufruhr; Streik o. ä.) nicht durchgeführt werden, werden wir und der Kunde von der jeweiligen Verpflichtung zur Leistung frei. Als höhere Gewalt gilt auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
5.1.2 Verspätungen
Wir planen unsere Anreise so, dass wir pünktlich am Einsatzort sind. Wegen nicht planbarer Ereignisse höherer Gewalt (5.1.1), Nichtbeförderung durch eine Flug- oder Bahnlinie, Verkehrsbehinderungen (beispielsweise Stau oder Sperrungen) oder durch Hindernisse bei der Einreise, die nicht von uns zu vertreten sind, kann es allerdings in Ausnahmefällen zu Verspätungen kommen. Im Rahmen unserer Möglichkeiten bemühen wir uns, bei Verspätungen den Kunden umgehend zu benachrichtigen.
Falls aufgrund von Verspätungen weniger als acht Stunden Arbeitszeit geleistet werden können, holen wir die verlorene Zeit in Absprache mit dem Kunden durch längere Anwesenheit nach. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Kunde die Vergütung für jede nicht geleistete 1/4-Stunde um 1/32 des vereinbarten Tagessatzes mindern.
Stellt eine erhebliche Verspätung den Sinn eines gesamten Einsatzes in Frage, beispielsweise bei einer mehrstündigen Verspätung bei der Anreise zu einem eintägigen Einsatz, so versuchen wir den Kunden zu erreichen und das Vorgehen mit ihm abzustimmen. Ist uns dies nicht möglich, entscheiden wir nach eigenem Ermessen, ob wir die Anreise abbrechen oder fortsetzen und informieren den Kunden umgehend.
5.1.3 Krankheit
Sofern ein Auftrag durch uns wegen Krankheit eines Mitarbeiters nicht durchgeführt werden kann, werden wir den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen, sobald dies für uns absehbar ist. Der Auftrag wird dann entweder in Abstimmung mit uns zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt durchgeführt oder von einem anderen Mitarbeiter übernommen.
Falls ein Vor-Ort-Termin beim Kunden wegen Krankheit vorzeitig beendet werden muss, kann der Kunde die Vergütung entsprechend 5.1.2 mindern.
Zu Gunsten des Kunden tragen wir aus Kulanz eventuelle Mehrkosten durch höhere Reisekosten oder Storno-Gebühren, die durch den Krankheitsfall entstehen, selbst. Haben wir mehr als 50% der vereinbarten Leistung erbracht, trägt der Kunde die Reisekosten.
5.2 Vom Kunden zu vertretende Leistungsstörungen
Kann der Auftrag aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere bei fehlender oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden, nicht oder nicht vollständig durchgeführt oder muss er abgebrochen werden, haftet der Kunde für das volle vereinbarte Honorar.
Soweit die vom Kunden zu vertretenden Umstände bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Einsatz eintreten, findet §615(2) BGB keine Anwendung.
Etwaige uns weiter zustehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
5.3 Von uns zu vertretende Leistungsstörungen
Von uns zu vertretende Leistungsstörungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der Regelungen in §6.
§6 Haftung
Unsere Haftung ist wie folgt begrenzt, bzw. beschränkt:
6.1 Haftungsbegrenzung
Wir haften unbegrenzt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des Auftrags vorhersehbar und typisch ist.
Eine weitergehende Haftung übernehmen wir nicht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder anderer Organe.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt subsidiär auch bezüglich der Haftungsbeschränkungen aus 6.2.
6.2 Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Programmierung
6.2.1 Keine Haftung oder Gewährleistung für Programmcode
Wir erbringen keine Programmierleistungen; im Rahmen unserer Tätigkeit schreiben wir jedoch oft Beispiel- oder Proof-of-Concept-Code. Der Kunde erhält ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, übertragbares, nicht exklusives Nutzungsrecht für den Einsatz in Projekten und Produkten an allem Beispielcode, den wir im Rahmen von Trainings oder Consulting-Aufträgen erstellen. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich.
Wir weisen allerdings explizit darauf hin, dass Beispielcode kein Produktionscode ist. Der Code ist nicht oder zumindest nicht vollständig getestet. Zudem ist es im Schulungs- und Consulting-Alltag nicht immer möglich, die Auswirkungen aller möglichen Einsatzszenarien zu durchdenken.
Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die generelle Einsetzbarkeit von Beispielcode oder die Eignung für einen bestimmten Zweck. Der Einsatz von Beispielcode geschieht auf eigene Gefahr des Kunden.
6.2.2 Eingeschränkte Haftung für Tandem- oder Mob-Programming
Soweit wir Programmierarbeiten des Kunden überwachend begleiten (Tandem-Programming) oder die Zusammenarbeit mehrerer Programmierer moderieren (Mob-Programming), haften wir nur für offenkundige Fehler, die während der konkreten Tandem- oder Mob-Session in den Code eingebracht wurden.
Für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns der Gesamtzusammenhang (Einsatzzweck, Abhängigkeiten, Schnittstellen usw.) des im Wege des Tandem- oder Mob-Programming erstellten Codes vor Vertragsabschluss offengelegt wurden.
§7 Referenznennung, Konkurrenzschutz, Verschwiegenheit
7.1 Referenznennung
Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. Die Nennung erfolgt u. a. unter Verwendung des Logos oder Markenzeichens des Kunden auf unserer Website. Der Kunde kann dieser Referenz bei Auftragserteilung widersprechen.
7.2 Konkurrenzschutz
Wir akzeptieren keine Vereinbarungen, die uns verbieten, für Wettbewerber unserer Kunden tätig zu werden.
7.3 Verschwiegenheit
Wir respektieren die Tatsache, dass Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. Daher verrichten wir unsere Tätigkeit normalerweise nach Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung. Bestimmte Einschränkungen wie beispielsweise ein generelles Konkurrenzverbot können wir allerdings aufgrund der Natur unserer Geschäftstätigkeit nicht akzeptieren. Damit wir die Verschwiegenheitserklärungen unserer Kunden juristisch prüfen und eventuelle Probleme im Vorfeld klären können, muss der Kunde uns die Verschwiegenheitserklärung spätestens zusammen mit der Auftragserteilung zusenden.
Wir sind nicht verpflichtet, Verschwiegenheitserklärungen zu unterzeichnen, die uns zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vorlagen. Für den Fall, dass ein Kunde nach Vertragsschluss auf die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung besteht, kommt dieser in Annahmeverzug und hat das vereinbarte Honorar auch ohne unsere Leistung zu zahlen. Daneben sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unser Recht, Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
§8 Abtretung, Aufrechnung
8.1 Abtretungsverbot
Unser Kunde ist nur mit unserer Zustimmung berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit uns abzutreten. Unsere Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn sie in Textform erteilt wurde.
8.2 Aufrechnung
Der Kunde darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
§9 Schutzrechte Dritter
Unser Kunde sichert uns zu, dass die von ihm zur Durchführung des Auftrags bereitgestellte Software frei von Rechten Dritter ist, bzw. er über Software verfügen darf.
Im Falle einer Schutzrechtsverletzung ist der Kunde verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Beruft sich ein Dritter auf eine Schutzrechtsverletzung, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage zu prüfen und ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Unser Recht, Schadenersatz im Übrigen zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
§10 Schlussbestimmungen
10.1 Textform
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform (§126b BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
10.2 Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit unseren Kunden ist – soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt – Frankfurt am Main.
10.3 Rechtswahl, internationaler Gerichtsstand
Für alle Beziehungen mit unseren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
Internationaler Gerichtsstand ist ausschließlich Frankfurt am Main.
10.4 Salvatorische Klausel
Üben wir eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, bedeutet dies keinen Verzicht auf unser Recht.
Sofern eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Ersatzbestimmung zu finden, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung bestmöglich entspricht.